Umsatzsteuer

Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtung

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) enthält eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Selbiges sieht auch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 4 Nr. 12 Satz 1 vor. Gemäß der MwStSystRL ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Auch dies wurde im deutschen UStG in § 4 Nr. 12 Satz 2 umgesetzt. Danach sind die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), nicht steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

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Ladevorgänge bei Elektrofahrzeugen als einheitliche Lieferung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ladeleistungen für Elektrofahrzeuge Stellung genommen. Konkret sollte er klären, ob komplexe einheitliche Leistungen, die an Ladepunkten erbracht werden, als Lieferung von Gegenständen (Elektrizität) oder sonstige Leistung angesehen werden.

Im Ausgangsverfahren ging es um eine Kombination von Umsätzen, die aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen bestand (z.B. der Bereitstellung des Zugangs zu und der Erleichterung der Nutzung von Ladepunkten, der erforderlichen technischen Unterstützung und der IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung von Transaktionen und die Bezahlung von Transaktionen ermöglichen).

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