News!

Steuerberater Kusch

Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Fortbildung in Bayern

8. November 2023 | Umsatzsteuer

Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.

Das BayLfSt geht insbesondere auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ein. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Es ist ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Ausschlaggebend sind die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. Sofern berufsbildende Einrichtungen diese Leistungen erbringen, müssen sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.

Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Maßnahme irrelevant. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist zudem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

Sofern eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, jedoch keine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, ist der Unternehmer anzuhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Wenn der Unternehmer dies unterlässt, ist das Finanzamt verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.

Wenn eine berufsbildende Einrichtung für ihre begünstigten Seminare einen selbständigen Lehrer bzw. Subunternehmer beauftragt, kommt für diesen ebenfalls eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn Unterrichtsleistungen erbracht werden, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet sind.

Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfühgung vom 09.03.2012.

Quelle: BayLfSt, Vfg. v. 10.07.2023 – S 7179.1.1-10/20 St33

Fundstelle: www finanzamt bayern.de

Foto Adobe Stock  whitedesk

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
15. November 2024
2024 Revocit 1

Unsere Mandanten im Portrait – Revocit GmbH

Unsere Mandanten

2006 wurde Revocit von Vincenzo G. Sollecito gegründet, mit dem Ziel "Die Wirtschaft als Rückgrat der gesellschaftlichen Lebensqualität zu stärken". Heute arbeiten rund 30 hoch motivierte Spezialisten für die Firma in Goldkronach. Dabei gibt es einen klaren...

15. November 2024
7
15. November 2024
Altersvorsorge

Rentenbesteuerung

Einkommensteuer

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der...

15. November 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×