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Steuerberater Kusch

Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“einsehen?

31. März 2025 | Einkommensteuer, Allgemein

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung – wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz – aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben?

Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden. Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.


Quelle: FG München, Urt. v. 21.03.2024 – 15 K 2484/22, Rev. (BFH: IX R 10/24)
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de

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