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Steuerberater Kusch

Abziehbaren Erbfallkosten

24. März 2025 | Erbschaft

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter auch sogenannte Erbfallkosten wie beispielsweise die Kosten für die Bestattung und zur Regelung des Nachlasses. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt für diese Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 EUR (bis 2024: 10.300 EUR).

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können zu den abziehbaren Erbfallkosten auch Aufwendungen zählen, die einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Teilung des Nachlasses für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände entstehen. Im zugrunde liegenden Fall waren ältere Eheleute fünf Jahre vor ihrem Tod aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in Deutschland umgezogen. Teile ihres Inventars bzw. Mobiliars hatten sie in einem angemieteten Lagerraum einlagern lassen. Nach dem Tod der Eheleute hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker den Lagervertrag bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände fortbestehen lassen. Er hatte zudem eine Kunstexpertin damit beauftragt, den Verkauf der Nachlassgegenstände zu begleiten. Fraglich war nun, ob die Kosten für den Lagervertrag und das Honorar der Kunstexpertin in der Erbschaftsteuererklärung der Erbengemeinschaft absetzbar waren.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und verwies darauf, dass der Begriff „Kosten zur Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen sei. Die Abgrenzung zwischen den (abziehbaren) Kosten der Nachlassregelung und den (nicht abziehbaren) Kosten der Nachlassverwaltung sei einzelfallabhängig vorzunehmen. Auch Kosten, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfielen, könnten zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören, wenn die Auseinandersetzung – wie im vorliegenden Fall – in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasser erfolge. Dies gelte insbesondere, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlösen, die nach dem testamentarischen Willen der Erblasser an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollten.

Abziehbar können daher die Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung sein. Auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung anfallen, sind steuermindernd zu berücksichtigen, denn diese Kosten dienen dazu, den Nachlass unter den Miterben der Erbengemeinschaft zu verteilen. Im vorliegenden Fall lagen keine Kosten zur Verwaltung des Nachlasses vor, da der Verkauf der Nachlassgegenstände nicht der Erhaltung, Mehrung und Nutzung des Nachlassvermögens gedient hatte.


Quelle: BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

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