Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.
Daraufhin setzte die belgische Steuerbehörde die Steuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest und erhob eine Geldbuße in Höhe von 20 % des Umsatzes. Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Nach seiner Auffassung hätte die Steuerbehörde den tatsächlich an sie zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag berücksichtigen müssen, also den Betrag nach Abzug der Vorsteuer. Er machte zudem geltend, dass die Erhebung der Geldbuße auf die abzugsfähige Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
Der EuGH urteilte, dass Sanktionen – in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht über das hinausgehen sollten, was erforderlich sei, um die Ziele der Steuererhebung und Betrugsbekämpfung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien die Art und die ,Schwere des Verstoßes sowie das Verfahren zur Berechnung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lasse sich aufgrund der Art und der Schwere der vorgeworfenen Verstöße und angesichts dessen, dass Mehrwertsteuersanktionen wirksam und abschreckend sein müssten, nicht feststellen, dass die Geldbuße über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich sei.
Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange hingegen, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt habe. Im Urteilsfall fehlten dem EuGH jedoch weitergehende Informationen dazu, wie sich die nationalen Rechtsvorschriften oder die Sanktionen in diesem Fall auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Somit darf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer vor Abzug der Vorsteuer sanktioniert werden.
Hinweis: Trotz des EuGH-Urteils muss nun noch das zuständige belgische Gericht die Angemessenheit der verhängten Strafe bestätigen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-418/22
Fundstelle: www curia europa.eu
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