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In dem zugrunde liegenden Fall betrieb der Kläger einen Streamingkanal von seinem inländischen Wohnsitz aus. Die Zuschauer konnten den Stream abrufen und die Games des Klägers verfolgen. Auf der Webseite des Klägers befanden sich weitere Panels. Durch das Anklicken des Panels „Subscribers“ hatten die Zuschauer die Möglichkeit, ein Abo fĂĽr den Stream abzuschlieĂźen. Zuschauer mit bestimmten Abos konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen. Durch das Anklicken des Panels „Donation“ hatten die Zuschauer die Möglichkeit, unabhängig vom Abo, Geldbeträge an den Kläger zu ĂĽbermitteln.
Streamer erzielen ihre Einnahmen aus diversen Quellen – zum Beispiel aus Werbung oder aus Abos, die von den Zuschauern abgeschlossen wurden (sogenannte Subs). Eine weitere Einnahmequelle sind die sogenannten Donations. Darunter versteht man freiwillige Zahlungen der Zuschauer an die Streamer.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Das Finanzamt stufte die Donations als steuerpflichtige Entgelte ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG stellen die Streamingleistungen des Klägers Unterhaltungsleistungen an seine Zuschauer dar und sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Auch Zuschauer, die freiwillig Donations zahlen, sind identifizierbare Leistungsempfänger dieser Streamingleistungen. Deren Zahlungen sind kausal auf die Unterhaltungsleistungen des Klägers zurückzuführen und auch nicht mit (nichtsteuerbaren) Spenden von Passanten an Straßenmusiker zu vergleichen. Im Gegensatz zu Passanten auf der Straße, die den Straßenmusikern zufällig begegnen, suchen die Zuschauer den Stream des Klägers gezielt auf.
Auch steht die Freiwilligkeit der Zahlungen nicht der Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs entgegen, sofern eine innere VerknĂĽpfung zwischen Zahlung und Leistung besteht.
Hinweis:
Die Auffassungen in der Literatur zur Behandlung derartiger Sachverhalte sind uneinheitlich. Streamer sollten nun prĂĽfen, ob aufgrund des Urteils Handlungsbedarf besteht. Hierbei ist zu beachten, dass ihre Leistungen ĂĽber elektronische Plattformen erbracht werden, die eventuell selbst als „elektronische Schnittstelle“ Teil einer fiktiven Leistungskette zwischen Streamer, Plattform und Zuschauer sein können.
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Urt. v. 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U
Fundstelle: www justiz nrw.de
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