In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die „zum Ausschlachten“ verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen.
Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten – und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind. Im Besprechungsfall hatte ein belgischer Unternehmer Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsnehmen erworben und sie als Autowracks oder „zum Ausschlachten“ an Dritte weiterverkauft. Die Rechnungen enthielten den Hinweis „zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge“. Die belgische Steuerbehörde versagte für diese Umsätze die Anwendung der Differenzbesteuerung. Dagegen
wehrte sich der Unternehmer.
Der EuGH legt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) dahin gehend aus, dass endgültig stillgelegte Fahrzeuge, die ein Unternehmen erworben hat und die zum Ausschlachten verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Dabei ist zu beachten, dass sie zum einen noch Teile enthalten, die die
Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten. Zum anderen muss feststehen, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.
Zudem stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraussetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von einem Wiederverkäufer erworbenen Fahrzeuge endgültig stillgelegt sind und daher nicht wiederverkauft werden können, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Für die Prüfung, ob ein Gebrauchtgegenstand vorliegt, sind nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer an andere Personen erneut verwendbar sind.
Hinweis: Für Gebrauchtgegenstände können Steuerpflichtige unter den in der MwStSystRL genannten Voraussetzungen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Steuerpflichtig ist die Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers.
Quelle: EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-365/22
Fundstelle: www curia europa.eu
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