Ein Unternehmensberater machte Vorsteuern für Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend.
Da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten, lehnte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer ab. Auch das Nachholen der fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen änderte daran nichts.
Dass das Nachholen der fehlenden Eintragungen im Einspruchsverfahren – erst 4 Jahre nach erfolgter Bewirtung – stattfand, schließe nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus. Zwar sei aus einkommensteuerlicher Sicht der Betriebsausgabenabzug nur zulässig, wenn die Bewirtungsausgaben einzeln und getrennt von den übrigen Ausgaben aufgezeichnet werden. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führe jedoch nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Allein entscheidend sei, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sei. Daher könne eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auch noch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung vorgenommen werden.
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