Wer gewerblich tätig ist oder eine bestimmte Rechtsform hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der ausgehend vom Gewinn des Gewerbebetriebs durch Kürzungen und Hinzurechnungen ermittelte Gewerbeertrag. Für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste urteilen,
ob diese im Streitfall vorlagen.
Die Klägerin vermietete und verpachtete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Zudem war sie Eigentümerin eines Einkaufszentrums, in welchem sie Mietflächen an Lebensmittelgeschäfte, Textilgeschäfte, ein Fitnessstudio und Gastrobetriebe vermietete. Im Einkaufszentrum befanden sich auch zwei Personenaufzüge und ein Lastenaufzug. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da sie nur eigenen Grundbesitz verwaltete. Dies wurde ihr vom Finanzamt versagt, da Betriebsvorrichtungen – hier der Lastenaufzug – mitvermietet wurden.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Zur Anwendung der erweiterten Kürzung muss eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vorliegen. Allerdings dürfen davon grundsätzlich keine Betriebsvorrichtungen erfasst sein. Trotz dieses Ausschließlichkeitsgebots steht eine begrenzte Nebentätigkeit der erweiterten Kürzung nicht entgegen. Es sind solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.
Im Streitfall war der Klägerin die erweiterte Kürzung zu gewähren. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs ist hier zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung. Ein Einkaufszentrum ohne Lastenaufzug kann nicht sinnvoll genutzt werden. Die Entscheidung des Senats widerspricht auch nicht der Rechtsprechung, da auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft vorliegt.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2024 – 1 K 134/22, Rev. (BFH: IV R9/24)
Fundstelle: www.schleswig-holstein.de
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