News!

Steuerberater Kusch

Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

4. September 2024 | Unternehmer

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers befasst. Der Kläger war Gesellschafter und seit Dezember 2015 auch Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführervertrag trat erst im Juli 2016 in Kraft. Bis dahin arbeitete der Kläger unentgeltlich. Im September 2016 stellte er der GmbH eine Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Juni 2016 über 40.000 EUR, basierend auf einem Gesellschafterbeschluss vom September.

Das Finanzamt sah hierin eine unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das FG stellte klar, dass ein Anstellungsvertrag nicht ausschließt, dass ein Geschäftsführer unternehmerisch tätig ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als Unternehmer handelt und hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhält. Für den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags sah das FG diese Bedingungen als erfüllt an, da der Kläger nachhaltig tätig war und hierfür ein Entgelt von 140.000 EUR erhielt.

Der Kläger kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das FG entschied, dass er seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 aufgenommen hat und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, im Jahr 2015, da er zu dem Zeitpunkt noch sozialversicherungspflichtig bei der GmbH angestellt war. Da er seine unternehmerische Tätigkeit in 2016 aufnahm, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz in diesem „Erstjahr“ 17.500 EUR (heute: 22.000 EUR) nicht überschreitet. Ausschlaggebend ist der voraussichtliche, nicht der tatsächliche Umsatz. Da der Kläger zunächst unentgeltlich arbeitete, konnte er davon ausgehen, diese Grenze nicht zu überschreiten.

Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass auch bei Verträgen mit Geschäftsführern die Umsatzsteuer zu beachten ist. Wichtig ist die Feststellung des FG zur Kleinunternehmereigenschaft: Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zählt der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz. Dies gilt auch für die im Folgejahr relevante Umsatzgrenze. Entscheidend ist zudem, dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar war und dass dies objektiv überprüfbar ist.


Quelle: FG München, Urt. v. 27.02.2024 – 5 K 1794/22
Fundstelle: www.gesetze.bayern.de

Foto Adobe Stock

    0 Kommentare

    Einen Kommentar abschicken

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Interesse geweckt?

    7
    15. November 2024
    2024 Revocit 1

    Unsere Mandanten im Portrait – Revocit GmbH

    Unsere Mandanten

    2006 wurde Revocit von Vincenzo G. Sollecito gegründet, mit dem Ziel "Die Wirtschaft als Rückgrat der gesellschaftlichen Lebensqualität zu stärken". Heute arbeiten rund 30 hoch motivierte Spezialisten für die Firma in Goldkronach. Dabei gibt es einen klaren...

    15. November 2024
    7
    15. November 2024
    Altersvorsorge

    Rentenbesteuerung

    Einkommensteuer

    Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der...

    15. November 2024
    7
    11. November 2024
    Verspätungszuschlag

    Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

    Allgemein

    Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben,...

    11. November 2024

    News abonnieren?

    Sprechen Sie uns an!

    Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

    ×