Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also beispielsweise der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.
Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gegen diese Steuer gerichtlich vor, ihre Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun aber als unbegründet zurückgewiesen. In erster Instanz hatte die Betreiberin mit ihrem Normenkontrollantrag noch Erfolg gehabt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die städtische Steuersatzung als unwirksam eingestuft, da die „Örtlichkeit des Verbrauchs“ beim Take-away nicht gegeben sei. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch widersprochen und der Stadt recht gegeben. Der finale Versuch der Betreiberin, die Steuer mit einer Verfassungsbeschwerde doch noch zu Fall zu bringen, scheiterte nun vor dem BVerfG.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der mit der Steuererhebung einhergehende Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer verfassungsgemäß ist. Die Berufsfreiheit wird nicht unzumutbar beeinträchtigt – insbesondere erzwingt die
Steuer keine Geschäftsaufgaben. Es handelt sich zudem um eine „örtliche“ Verbrauchssteuer. Die verkauften Speisen und Getränke werden auch bei Take-away-Gerichten in der Regel innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt, die notwendige „Örtlichkeit“ ist damit gewahrt.
BVerfG, Beschl. v. 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23
Fundstelle: www.bundesverfassungsgericht.de
0 Kommentare