Arbeitsmittel, die mehrere Jahre beruflich genutzt werden, können dennoch vollständig im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages bleiben. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag, seit 2018: 800 Euro plus Umsatzsteuer.
Für Anschaffungen ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt jedoch der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Daher sinkt in dieser Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter von 952 auf 928 Euro. Die Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer und Vermieter.
Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Wenn ein Steuerpflichtiger z. B. im Juni 2020 einen Computer für 950 Euro bestellt hat, aber die Lieferung erst im Juli 2020 erfolgt, muss der Computer über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden, denn der Bruttobetrag übersteigt die Grenze von 928 Euro. Wäre die Lieferung noch im Juni 2020 erfolgt, wären die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.
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