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Steuerberater Kusch

Werte für Sammlermünzen bekanntgegeben

24. Februar 2025 | Allgemein, Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen konkretisiert und die relevanten Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.

Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG ist auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts (ohne Umsatzsteuer) beträgt. In dem aktuellen BMF-Schreiben wird detailliert geregelt, wie der Metallwert von Sammlermünzen zu ermitteln ist:


Goldmünzen: Unternehmer müssen den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold, der in US-Dollar angegeben wird und in Euro umzurechnen ist. Zur Vereinfachung kann alternativ der letzte im November 2024 festgestellte Tagespreis herangezogen werden. Für das Kalenderjahr 2025 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis von 80.555 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer) zu erfolgen.


Silbermünzen: Für Silbermünzen wiederum ist grundsätzlich der aktuelle Tagespreis je Kanzleiexemplar Kilogramm Feinsilber maßgebend. Alternativ können Unternehmer jedoch aus Vereinfachungsgründen auch hier den letzten im November 2024 festgestellten Preis zugrunde legen. Für 2025 beträgt dieser 910 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer). Die neuen Vorgaben und Werte werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und sind maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen im Jahr 2025.

Hinweis: Mit diesen Vorgaben schafft das BMF Klarheit für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen und erleichtert die Praxis durch vereinfachte Bewertungsmöglichkeiten.

Quelle: BMF-Schreiben v. 02.12.2024 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

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