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Steuerberater Kusch

Neue Vorschriften zur Vorsteueraufteilung

23. Februar 2025 | Allgemein


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.

Ein wesentlicher Aspekt des Schreibens ist die zwingende Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen, insbesondere wenn diese für steuerpflichtige sowie steuerfreie Umsätze verwendet werden. In der Regel erfolgt die Zuordnung der Vorsteuer direkt durch die Verknüpfung der Eingangsleistung mit den Ausgangsumsätzen. Kann dies nicht umgesetzt werden, ist eine wirtschaftliche Zuordnung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe erforderlich. Das BMF unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Verfahrensdokumentation. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu einer Schätzung der Vorsteuerbeträge durch die Finanzverwaltung führen.

Das BMF erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten. Dabei wird das Unternehmen in abgrenzbare Einheiten wie Organgesellschaften, Betriebsstätten oder Geschäftsbereiche unterteilt, um eine differenzierte Zuordnung der Vorsteuer zu ermöglichen. Innerhalb dieser Segmente wird die Vorsteuer direkt den entsprechenden Ausgangsumsätzen zugeordnet. Bei Leistungen, die mehreren Segmenten zugutekommen, erfolgt eine Aufteilung anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels.

Das BMF-Schreiben befasst sich auch mit grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, insbesondere mit inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und umgekehrt. Auch in diesen Fällen muss die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen klar und nachvollziehbar erfolgen. Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des Schreibens vom 12.04.2005 berufen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.

Hinweis: Die neuen Vorschriften erfordern eine präzise Verfahrensdokumentation sowie Zuordnungs- und Aufteilungssysteme, insbesondere durch Segmentierung. Die Verantwortlichen in Kreditinstituten sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um eine ordnungsgemäße Vorsteueraufteilung zu gewährleisten.


Quelle: BMF-Schreiben v. 09.12.2024 – III C 2 – S 7306/19/10003 :004
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

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