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Steuerberater Kusch

Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

16. Februar 2025 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert.

Hiernach gilt: Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:

Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.

Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.

Hinweis: Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus – es erfolgt also keine Erfassung eines steuerpflichtigen Vorteils nach Herabsetzung der Gefährdungsstufe und kein Ansatz von negativem Arbeitslohn bei Heraufsetzung, es sei denn, die Änderung erfolgt noch innerhalb des Einbaujahres.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz – bei entsprechender Gefährdungslage des Arbeitnehmers – ebenfalls steuerlich außen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlicher Nähe zum Einbau oder zu der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten für Sicherheitseinrichtungen selbst (ohne Arbeitgebererstattung), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.


Quelle: BMF-Schreiben v. 11.11.2024 – IV C 5 – S 2332/23/10006 :001
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

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