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Steuerberater Kusch

Kassenbon der Apotheke muss ab 2025 den Namen enthalten

22. Dezember 2024 | Einkommensteuer

Immer häufiger heißt es in Arztpraxen „Das Rezept ist auf Ihrer Karte“ Das sogenannte E-Rezept ersetzt die alten Papierausdrucke. Zuzahlung für Medikamente können in der Steuererklärung gelten gemacht werden.

Durch das fehlende Papierrezept ist dieser Nachweis unvollständig. Ab 2025 aber muss zwingend der Name des Patienten auf dem Kassenbon der Apotheke vor Ort oder der Rechnung der Online-Apotheke vermerkt sein, um die Kosten geltend machen zu können. Die Alternative den Namen handschriftlich auf den Kassenbeleg zu schreiben wir nicht mehr anerkannt.

Bitte achten Sie ab 01.01.205 bei Ihrer Apotheke darauf, das ihr Kassenbon Ihren Namen enthält, wenn Sie Zuzahlungen für Medikamente in der Steuererklärung ansetzten wollen.

Foto Adobe Stock Gorodenkoff

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