Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen – insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung.
Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen.
Während in anderen Berufsgruppen für einen Arbeitstag entweder nur die Tages- oder nur die Entfernungspauschale (für Fahrten zur Tätigkeitsstätte) angesetzt werden kann, dürfen Lehrer beide Kostenarten gleichzeitig absetzen. Hierin liegt die Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuererklärung einen Sonderstatus verleiht. Für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte (Schule) lassen sich für die ersten 20 km jeweils 0,30 EUR und für jeden darüber hinausgehenden Kilometer jeweils 0,38 EUR absetzen. Finden am selben Tag noch Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu Hause statt, darf zusätzlich die Tagespauschale von 6,00 EUR angesetzt werden – für maximal 210 Arbeitstage pro Jahr.
Hinweis: Die Schulleitung und deren Stellvertretung können nicht beide Kostenarten parallel absetzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn der Raum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Dies war bei Lehrkräften meist nur während der Corona-Pandemie der Fall, als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht arbeiteten. Im Falle von Präsenzunterricht konnte das häusliche Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 nur anteilig mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden (beschränkter Abzug für häusliches Arbeitszimmer).
Hinweis: Die neue Tagespauschale ist für Lehrkräfte vorteilhaft, denn es entfällt für sie nun der zeitliche Aufwand, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu ermitteln (Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr), welche dann aufgrund der 1.250-EUR-Grenze meist ohnehin gekappt wurden. Nun lässt sich ohne größeren Aufwand und Nachweis die Pauschale von 1.260 EUR pro Jahr nutzen.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 04.06.2024
Fundstelle: www.lohi.de
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