Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.
In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es – anders als der laufende Arbeitslohn – als Einmalzahlung unter den “sonstigen Bezügen” versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.
Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt. Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 24.06.2024
Fundstelle: www.vlh.de
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