Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.
Ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge aus Niedersachsen, der im Bereich der Eingliederungshilfe tätig war, wollte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Einordnung als Freiberufler durchsetzen – allerdings ohne Erfolg. Der BFH verwies auf seine Rechtsprechung aus 2020, nach der bei Sozialpädagogen allenfalls eine begünstigte erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit im Sinne des EStG vorliegen könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erzieherische Tätigkeit aber auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen ausgerichtet.
Nicht erfasst wird die Unterstützung von behinderten oder erkrankten Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe, die darauf abzielt, individuelle Verhaltensprobleme und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden.
Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen kann auch nicht als sonstige selbständige Tätigkeit gewertet werden, da sie hierfür (ihrer Art nach) den Regelbeispielen des Gesetzes (nämlich Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit) ähneln müsste. Diese Ähnlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
Eine Aufgabe, die wie die Tätigkeit eines Sozialpädagogen, beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine sonstige selbständige Tätigkeit sein.
Quelle: BFH, Beschl. v. 04.06.2024 – VIII B 7/23, NV
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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