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Steuerberater Kusch

Durchschnittssatz Besteuerung für Landwirte

23. August 2024 | Umsatzsteuer, Unternehmer

Ab 01.01.2025 soll der Durchschnittssatz für Landwirte auf 7,8 % gesenkt werden. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung an den Bundestag hervor. Derzeit beträgt der Durchschnittssatz 9,0 %. Das Bundesfinanzministerium überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Überprüfung. Diese ergab, dass der korrekte Durchschnittssatz, der die Vorsteuerbelastung für Landwirte ab dem Jahr 2025 widerspiegelt, 7,8 % beträgt.

Ursprünglich war geplant, den Durchschnittssatz für Landwirte bereits in diesem Jahr auf 8,4 % zu senken. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch nicht umgesetzt. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht nun eine Senkung des Durchschnittssatzes ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 % vor.

Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel der Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und somit das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung führt in vielen Fällen dazu, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer abzuführen hat.

Bei der Pauschalierung darf der Landwirt somit die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe des erwarteten Pauschalsatzes von 7,8 % behalten, kann sich jedoch im Gegenzug die gezahlte Vorsteuer, beispielsweise für den Kauf neuer Maschinen, nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Sollte der Landwirt mehr Vorsteuer zahlen, als er durch die pauschalierte Umsatzsteuer einnimmt, ist die Regelbesteuerung günstiger.


Hinweis: Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um überprüfen zu lassen, welche Art der Umsatzbesteuerung vorteilhafter ist.


Quelle: Deutscher Bundestag, Kurzmeldung v. 27.06.2024 (hib 460/2024)
Fundstelle: www.bundestag.de

Foto Adobe Stock

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