Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
- Steuerlich ist zuallererst die Frage zu beantworten, welche Art von Einkünften ein Künstler erzielt. Wird er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn), so dass die steuerlichen Pflichten für den Künstler überschaubar bleiben: Sein Arbeitgeber führt Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und stellt nach Ablauf eines Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Künstler muss seinen Arbeitslohn nur in seiner Einkommensteuer angeben und kann gegebenenfalls noch beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückzuholen.
- Wer für verschiedene Auftraggeber arbeitet und von „Fall zu Fall“ tätig wird, erzielt als Künstler meist Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, der Künstler eigenschöpferisch tätig wird und seine Darbietung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Ist das künstlerische Moment nur wenig ausgeprägt, können stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen (z.B. bei einem Handel mit Kunstgütern oder einer Vermittlung von Geschäften).
- Eine gewerbliche Tätigkeit muss per Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde angemeldet werden und unterliegt ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Eine freiberufliche Tätigkeit ist lediglich beim Finanzamt anzuzeigen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Während Freiberufler keiner Buchführungspflicht unterliegen und ihren steuerlichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, kommt es bei Gewerbetreibenden auf die Umsatz- und Gewinnhöhe an: Eine Buchführungspflicht besteht für sie, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 EUR oder ihr Gewinn mehr als 80.000 EUR pro Jahr beträgt und das Finanzamt sie zur Buchführung auffordert.
Angesichts der Höhe dieser Grenzen dürften viele gewerblich tätige Künstler ihren Gewinn gleichwohl weiterhin per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können. Bei gewerblichen und freiberuflichen Künstlern gilt: Ihre Betriebsausgaben werden steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn sie anhand eines Belegs nachgewiesen werden können. Daher sollten Künstler von vornherein alle Quittungen und Rechnungen zu ihren betrieblichen Ausgaben sammeln und aufbewahren.
Hinweis: Die OFD stellt in ihrem Informationsblatt des Weiteren dar, wie Künstler einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können, welche steuerliche Abgabefristen bestehen und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.
Quelle: OFD Karlsruhe, Mitteilung v. 08.05.2024 – St1-S 2045-1 – St 117
Fundstelle: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de
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