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Steuerberater Kusch

Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen?

10. Juni 2024 | Einkommensteuer, Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Werbungskostenpauschale

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen.

Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten

. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen. Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung Nr. 1/2024 v. 31.01.2024

Fundstelle: www.stbk-stuttgart.de

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