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Hoher Erbschaftsteuerfreibetrag auch für die Urenkelin?

4. Dezember 2023 | Erbschaft

So erfreulich eine Erbschaft sein mag – das Tragische daran ist, dass vorher jemand verstorben sein muss, unter Umständen ein naher Angehöriger. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ergibt sich aus dem Gesetz ein Freibetrag von der Erbschaftsteuer. Dieser ist umso höher, je näher man verwandt ist. Kinder, die ihre Eltern überleben und von den Großeltern erben, erhalten dann sogar den höheren Freibetrag, der ihren Eltern zugestanden hätte. Aber wie ist es, wenn die Urenkelin erbt? Kann auch sie den höheren Freibetrag erhalten? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste diese Frage kürzlich beantworten.

Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der Erblasserin. Sie wurde aufgrund des Testaments zu einem Drittel Miterbin. Die beiden Generationen zwischen Erblasserin und Klägerin waren bereits erstorben. Das Finanzamt berücksichtigte gemäß Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 100.000 EUR. Die Klägerin machte jedoch einen Freibetrag von 200.000 EUR geltend – eben weil die Vorgenerationen bereits verstorben waren.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es wurde zu Recht nur der Freibetrag von 100.000 EUR berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Abkömmlingen. Mit dem Begriff „Kinder“ sind nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, etwa Urenkel, gemeint. Dies wird auch durch den Begriff „Kinder der Kinder“ im Gesetzeswortlaut un0,terstrichen, womit ausschließlich die Enkel gemeint sind. Die Klägerin unterfällt als Abkömmling eines der Steuerklasse I Nr. 2 unterfallenden Kindes oder Stiefkindes der Steuerklasse I Nr. 3. Eine Auslegung des Gesetzes dahin gehend, dass der Klägerin ein höherer Freibetrag zusteht, weil die vorherigen Generationen bereits verstorben sind, ist nicht möglich. Nach Ansicht des FG liegt auch weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts nach dem Grundgesetz vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.2022 – 3 K 210/21, Rev. zugelassen

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