News!

Steuerberater Kusch

Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

8. November 2023 | Erbschaft

Rechtsberatung

Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können.

Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten.

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können. Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut.

Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen.

Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten.

Unter „Verteilung des Nachlasses“ sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen. Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.

Quelle FG Köln, Urt. v. 09.02.2023 – 7 K 1362/21, Rev. (BFH: II R 10/23)

Fundstelle: www justiz nrw.de

Foto Adobe Stock ArLawKa

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
24. März 2025
AdobeStock 942482109

Abziehbaren Erbfallkosten

Erbschaft

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter auch sogenannte Erbfallkosten wie beispielsweise die Kosten für die Bestattung und zur Regelung des Nachlasses. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt...

24. März 2025
7
17. März 2025
AdobeStock 875332042

Steuerbefreiter Goldmünzen für 2025

Umsatzsteuer, Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU...

17. März 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×