Geht ein Erbe nicht nur an eine Person, sondern an mehrere, ist die Aufteilung des Erbes mitunter schwierig. Oftmals kann hier ein Testamentsvollstrecker helfen. Bei der Verwertung des Erbes können allerdings Kosten anfallen. Bestimmte Kosten können bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden, ob dieim Streitfall angefallenen Kosten den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zuzuordnen sind.
Die Klägerin ist Miterbin nach Frau Z (Erblasserin). In der Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft machte der Testamentsvollstrecker Lagerkosten für Nachlassgegenstände bis zu deren Verwertung und ein Beratungshonorar für Frau Y geltend. Die Kosten waren angefallen, da zum einen der Testamentsvollstrecker die Gegenstände nicht in seinen Räumlichkeiten lagern konnte und zum anderen zur Auszahlung der Erbanteile eine Verwertung der Gegenstände erforderlich war. Hierbei erfolgte eine Beratung durch Frau Y. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassregelungskosten an.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar können Nachlassverbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Erwerb vom Nachlass abgezogen werden. Zu den Kosten der Nachlassregelung gehören die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Die berücksichtigungsfähigen Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses hingegen sind Kosten, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder – wie im Streitfall – das Vermögen zu verwerten.
Diese gehören nicht dazu. Daher sind die angefallenen Lagerungs- und Beratungskosten nicht abzugsfähig. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.
Quelle: FG Köln,, Urt. v. 18.08.2022 – 7 K 2127/21, Rev. (BFH: II R 43/22)
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