Selbständige Kindertagesmütter und -väter können in ihrer Gewinnermittlung ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 EUR pro betreutem Kind und Monat abziehen. Bislang waren nur 300 EUR abziehbar. Dies geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.
Weiter gilt: Wahlrecht: Selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen steht ein Wahlrecht zu, ob sie von ihren steuerpflichtigen Einnahmen die tatsächlich angefallenen (nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen wollen. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist aber nicht wählbar, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern der Kinder) oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten durchgeführt wird.
Freihalteplätze: Hält die Kindertagespflegeperson sogenannte Freihalteplätze vor, die bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, und erhält sie für diese „Reserveplätze“ laufende Geldleistungen, so kann sie von den erhaltenen Einnahmen für diese Plätze eine besondere Betriebsausgabenpauschale abziehen. Die Pauschale wurde ab 2023 von 40 EUR auf 50 EUR je Platz und Monat angehoben.
Kein Verlust durch Pauschale: Anders als beim tatsächlichen Betriebsausgabenabzug darf sich durch den pauschalen Betriebsausgabenabzug aber nach wie vor kein steuerlicher Verlust ergeben. Bewegt sich eine Kindertagespflegeperson mit ihrer Tätigkeit nahe an der Verlustgrenze, kann sich für sie daher ein Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben lohnen.
Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug: Als tatsächliche Betriebsausgaben sind unter anderem die Kosten für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten für die Betreuungsräumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, Fahrtkosten und Kosten für Freizeitgestaltung abziehbar.
Hinweis: Kindertagespflegemütter und -väter sind in der Regel gut beraten, wenn sie sich nicht schon zu Jahresbeginn festlegen, ob sie den pauschalen oder den tatsächlichen Betriebsausgabenabzug wählen. Das steuerlich günstigste Ergebnis erzielen sie, wenn sie am Jahresende zunächst ihre tatsächlich entstandenen Werbungskosten zusammenrechnen und dann mit den pauschal abziehbaren Betriebsausgaben vergleichen. Die Berechnung mit dem höchsten Kostenabzug kann dann der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Um sich die Möglichkeit dieser (Schatten-)Berechnung offenzuhalten, müssen Kindertagespflegepersonen während des Jahres aber zunächst sämtliche Rechnungen und Quittungen über abziehbare Kosten sammeln.
Quelle: BMF-Schreiben v. 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 :004
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