Nachdem die Corona-Pandemie im Januar 2020 Deutschland erreicht hatte, reagierte die Politik mit bundesweiten Infektionsschutzmaßnahmen und sorgte ab März 2020 für einen ersten Lockdown. Das öffentliche Leben kam damals weitestgehend zum Erliegen. Viele Geschäfte waren von angeordneten Betriebsschließungen betroffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die sich durch die vorübergehenden Betriebsschließungen während des ersten Lockdowns ergeben haben. Geklagt hatte eine selbständige Frisörin, deren Betrieb im ersten Lockdown infolge einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg für sechs Wochen geschlossen worden war. In dem Salon war vorher weder eine Corona-Erkrankung aufgetreten, noch war die Friseurin selbst ansteckungsverdächtig gewesen. Vor dem BGH wollte die Frau erreichen, dass das Land ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 EUR für Einnahmeausfälle zahlte.
Der BGH lehnte jedoch ab und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2022, wonach Gewerbebetrieben weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ein Entschädigungsanspruch zustand – auch wenn sie als „infektionsschutzrechtliche Nichtstörer“ einzuordnen waren. Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war nach Gerichtsmeinung auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig. Ziel der landesrechtlichen Regelungen war es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden. Der Staat hatte damit seine Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bürger erfüllt und einen legitimen Zweck verfolgt, denn er musste sich in Pandemiezeiten auf seine vorrangigen Pflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken.
Hinweis: Die Eingriffe in die Grundrechte der Gewerbetreibenden wurden nach Gerichtsmeinung zudem dadurch relativiert, dass der Staat verschiedene staatliche Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen anbot.
Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2023 – III ZR 41/22
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