Haben Sie schon einmal von einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ gehört? Dabei wird kein Grundstück verschenkt, sondern stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zur Verfügung, damit der Beschenkte ein bestimmtes Grundstück kaufen oder auch bebauen kann. Dieser Vorgang ist schenkungsteuerpflichtig. Im Sachverhalt stellte sich die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob hierfür bereits die Anzeige der Schenkung oder erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung ausschlaggebend ist.
Der Kläger bekam im Jahr 2014 4 Mio. EUR geschenkt. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage der Einbringung des Betrags in die Gesellschaft des Klägers und des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks. Der Kläger zeigte die Schenkung am 17.12.2014 an. Die Schenkungsteuererklärung gab er am 26.02.2015 ab. Gegen die Besteuerung der Barschenkung legte der Kläger Einspruch ein, da die Schenkung unter der Auflage eines Grundstückskaufs erfolgt sei. Mit Bescheid vom 12.11.2019 setzte das Finanzamt dann Schenkungsteuer in unstrittiger Höhe fest. Nach Ansicht des Klägers war jedoch die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer betrage vier Jahre. Im Streitfall sei die Schenkung mit Zahlung des fälligen Kaufpreises für das Grundstück am 31.12.2014 erfolgt, da erst zu diesem Zeitpunkt die Schenkungsauflage erfüllt gewesen sei (mittelbare Schenkung). Die Festsetzungsfrist beginne, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht (hier: 2015) oder die Anzeige erstattet (hier: 2014) worden sei. Die bloße Erstattung der Schenkungsanzeige führe aber noch nicht zu einer endgültigen Beendigung der Anlaufhemmung, wenn daraufhin das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung fordere. Die Anlaufhemmung habe im Streitfall somit erst mit Ablauf des Jahres 2015 geendet, weil am 26.02.2015 die Steuererklärung eingereicht worden sei.
Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 sei daher noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Anzeige der Schenkung und die Einreichung der Steuererklärung seien zwei gleichrangige Handlungspflichten. Denn wenn das Finanzamt nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung einer Steuererklärung auffordere, rechtfertige sich eine (weitere) Anlaufhemmung aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 24.11.2022 – 3 K 3384/20 Erb, Rev. (BFH: II R 1/23)
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