News!

Steuerberater Kusch

Schulgeld für eine Schule im Ausland berücksichtigt ?

23. Mai 2023 | Einkommensteuer

Für den Besuch einer öffentlichen Schule müssen in Deutschland keine Schulgebühren gezahlt werden. Jedoch gibt es auch alternative Schulformen, für die dann Schulgeld anfallen kann. Bis zu 30 %dieses Schulgeldes können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal jedoch 5.000 EUR pro Jahr und Kind. Dies gilt nicht nur für in Deutschland, sondern auch für eine Schule im Ausland gezahltes Schulgeld. Hier sind allerdings weitere Voraussetzungen zu beachten.

Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) darüber entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Im zugrundeliegenden Fall lebten der Kläger und seine Frau A bis einschließlich 2017 in Malaysia und kehrten Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger erzielte in 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die in 2008 geborene Tochter B des Klägers lebt mit ihrer Mutter C in Laos. Sie besucht dort seit 2012 die D-Schule: eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volksrepublik Laos lizenziert ist, nach britischem Cambridge-Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Das hierfür angefallene Schulgeld machte der Kläger in Höhe von 3.668 EUR als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm jedoch den Abzug.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Schulgeld könne teilweise als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn – unter anderem – der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalte und die Schule sich in einem EU-/EWR-Staat befinde. Im Sachverhalt liege die Schule jedoch in einem Drittland. Somit seien die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt. Auf den erreichbaren Schulabschluss komme es dabei nicht an. Des Weiteren handle es sich bei der D-Schule um keine sogenannte “Deutsche Schule”, denn sie habe keinen Bezug zum deutschen Schul- und Bildungssystem und biete auch keinen deutschsprachigen Unterricht an. Eine Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Schulen in Drittländern bewusst ausgeschlossen habe. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand sei.

Quelle: FG Köln, Urt. v. 27.01.2022 – 3 K 1835/20

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
18. Oktober 2024
Grundbuchauszug

Umsatzsteuer bei Grundbuchauszüge

Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die...

18. Oktober 2024
7
11. Oktober 2024
AdobeStock 619453653 scaled e1701378183134

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Unternehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der...

11. Oktober 2024
7
9. Oktober 2024
AdobeStock 479715290 Editorial Use Only scaled e1709203177425

Steuerbescheid Änderung

Umsatzsteuer, Unternehmer

Ein Steuerbescheid darf nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für...

9. Oktober 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×