In vielen Städten gehören E-Scooter jetzt zum Straßenbild. Aber lassen sich mit den trendigen Gefährten auch Steuern sparen? Der Gesetzgeber schweigt im Moment noch zum Thema.
Aber: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die elektronischen Tretroller wie einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Verkehrsrechtlich gelten die Roller als Kraftfahrzeuge, deshalb werden auf sie grundsätzlich die Bestimmungen wie für Elektroautos oder Hybridelektroautos angewendet.
Geldwerter Vorteil
Das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen E-Scooter zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 Prozent der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen. Auch der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann- wie immer – berücksichtigt werden mit der Pendlerpauschale.
Auch ein Gehaltsumwandlungsmodell ist möglich: der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur Verfügung, bezahlt diesen aber nicht selbst. Dabei behält der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns ein und verwendet ihn für die Finanzierung des gewünschten Fahrzeugs. Auf diesen umgewandelten Betrag fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an.
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