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Steuerberater Kusch

Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

14. März 2025 | Lohnsteuer

Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige Betriebsveranstaltungen ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird?

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden. Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.

Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 23.04.2024 – 8 K 66/22, Rev. (BFH: VI R 18/24)
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

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