News!

Steuerberater Kusch

Verdeckte Gewinnausschüttung

5. März 2025 | Unternehmer

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.

Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie – nach eigener Darstellung – für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.

Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen.

Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.


Quelle: BFH, Urt. v. 01.10.2024 – VIII R 4/21, NV
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
9. Juli 2025
244410577 l

Größere Wohnung wegen Homeoffice

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm...

9. Juli 2025
7
7. Juli 2025
Brennholz

Neue Regelungen für Brennholzlieferungen

Allgemein

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des...

7. Juli 2025
7
4. Juli 2025
Stiftung im Drittland

Stiftungen im Drittland

Allgemein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Geklagt hatten...

4. Juli 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×