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Steuerberater Kusch

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Grundstücks

3. März 2025 | Unternehmer

Wenn Sie ein Grundstück erben, müssen Sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt davon ab, ob das Grundstück zum Beispiel zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von der Besteuerung beantragt werden. Gehört das Grundstück nicht zum Betrieb, kann auch keine Verschonung beantragt werden.

Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, woran die Einordnung festzumachen ist. Der Kläger wurde 2017 Nacherbe umfangreichen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Darunter befand sich auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag jedoch zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.

Nach Auffassung des Finanzamts war das Abbauland dem Grundvermögen zuzuordnen, da das Abbaumaterial nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet wurde. Nach Ansicht des Klägers gehörte das Grundstück jedoch zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da er es später wieder forstwirtschaftlich nutzen wollte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde vom Finanzamt zutreffend als Grundvermögen klassifiziert. Es ist zwar dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt, jedoch ist es nicht dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, da es nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Denn hier unterscheiden sich Einheitsbewertung und Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke. Es ist das Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, nach welchem die Nutzung am Stichtag entscheidend ist. Zudem entspricht es dem Zweck der Rechtsvorschriften, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 14.11.2024 – 3 K 2383/23 F, Rev. zugelassen
Fundstelle: www.justiz.nrw.de

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