Selbständige Journalisten erhalten für ihre Arbeit nicht nur Honorare, sondern können für die Übertragung ihrer Urheberrechte auch Vergütungen der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bildkunst beziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass solche Vergütungen ebenfalls zu den (steuerpflichtigen) Betriebseinnahmen des Journalisten gehören. Geklagt hatte ein selbständiger Journalist, der diese Vergütungen nicht versteuern wollte. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass er nur für seine Honorare arbeite, sein betriebliches Handeln aber nicht darauf gerichtet sei, Vergütungen für seine Urheberrechte zu erlangen.
Der BFH ließ sich davon jedoch nicht überzeugen und erklärte, dass zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld und Geldeswert gehören, die durch den Betrieb veranlasst sind. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Maßgeblich für die steuerliche Erfassung ist vielmehr, ob ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahmen zum Betrieb besteht. Es genügte für die Erfassung der Vergütungen der VG Wort somit, dass die Zahlungen aus den Veröffentlichungen des Klägers im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Journalist resultierten.
Quelle: BFH, Beschl. v. 13.08.2024 – VIII B 59/23 nv
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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