Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.
Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung „Gemelk“ von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt. Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.
Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2024 – 1 K 232/24
Fundstelle: www.steuer-telex.de
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