Entstehen Ihnen Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, können diese Werbungskosten sein. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob Strafverteidigungskosten eines Anwalts Werbungskosten sein können. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob hier ein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers bestand.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war in den Jahren 2004 bis 2011 in leitenden Funktionen im X-Konzern tätig und erzielte dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2012 erstattete die X-AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungskräfte. Für die Strafverteidigung entstanden dem Kläger Kosten von ca. 67.000 EUR. Alle Vorwürfe gegen ihn wurden am Ende entkräftet und die Ermittlungsverfahren eingestellt. Das Finanzamt wollte die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die strafrechtlichen Vorwürfe, gegen die sich der Kläger verteidigte, waren unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst. Die Kosten sind daher als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Es besteht ein
Veranlassungszusammenhang der Kosten zu den früheren Einkünften des Klägers im Konzern, da ihm strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten zur Last gelegt wurde. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht durch private Mitveranlassungsgründe überlagert. Der erhobene Vorwurf reicht nicht für die Annahme einer privaten
Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten aus.
Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2024 – 3 K 2389/21 E
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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