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Steuerberater Kusch

Operative Fettabsaugung absetzbar?

26. Februar 2024 | Einkommensteuer

Die Kosten sind auch ohne amtsärztliches Attest absetzbar. Kosten für übliche Heilbehandlungen werden vom Finanzamt in der Regel ohne besonderen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Strenger sind die Nachweishürden aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden – diese sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig war; dieser Nachweis muss zudem vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten.

Der BFH hat diese strenge Einordnung mittlerweile jedoch revidiert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen.

Hinweis: Grund für diesen Richtungswechsel war, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht.

In einem neuen Fall hat der BFH nun seine gelockerte Rechtsansicht bestätigt und einer Frau aus Thüringen den Kostenabzug für eine Fettabsaugung an den Armen eröffnet. Die Frau hatte vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten eingeholt, sondern erst danach. Der BFH sah die medizinische Notwendigkeit jedoch als hinreichend nachgewiesen an.

Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind also ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung eines Lipödems.

Quelle: BFH, Urt. v. 10.08.2023 – VI R 36/20, NV

Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

Foto Adobe Stock Georgii

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