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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

30. Oktober 2023 | Einkommensteuer

BFH Urteile

Prozesskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG) wurde entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährdet.

Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Jedoch ist deren Abziehbarkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährden.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Klägerin lebte mit ihrem 17-jährigen Sohn in einem Haushalt und war allein sorgeberechtigt. Der Sohn wollte im Frühjahr 2018 in eine eigene Wohnung ziehen und wandte sich dazu an das Jugendamt. Nach Darstellung der Klägerin wurde ihr Sohn bei seinem Vorhaben vom Jugendamt unterstützt. sie aber komplett außen vor gelassen.

Nachdem die Situation eskalierte, unternahm der Sohn einen Suizidversuch. Die Klägerin stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Jugendamt. Hierfür entstanden ihr Anwaltskosten, die sie zusammen mit diversen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 geltend machte.

Allerdings vergeblich. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht ging zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten insgesamt um Prozesskosten handelte. Die Fahrtkosten wurden zu den Prozesskosten gezählt, da sie ansonsten als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig gewesen wären.

Die Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten griff im Streitfall nicht, da die materielle Lebensgrundlage der Klägerin nicht betroffen war. Es gab auch keine verfassungsrechtlichen Gründe für eine Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage, so dass letztlich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich war.

Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.02.2023 – 5 K 547/21

Fundstelle: www landesrecht sachsen-anhalt.de

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