News!

Steuerberater Kusch

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

30. Oktober 2023 | Einkommensteuer

BFH Urteile

Prozesskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG) wurde entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährdet.

Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Jedoch ist deren Abziehbarkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährden.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Klägerin lebte mit ihrem 17-jährigen Sohn in einem Haushalt und war allein sorgeberechtigt. Der Sohn wollte im Frühjahr 2018 in eine eigene Wohnung ziehen und wandte sich dazu an das Jugendamt. Nach Darstellung der Klägerin wurde ihr Sohn bei seinem Vorhaben vom Jugendamt unterstützt. sie aber komplett außen vor gelassen.

Nachdem die Situation eskalierte, unternahm der Sohn einen Suizidversuch. Die Klägerin stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Jugendamt. Hierfür entstanden ihr Anwaltskosten, die sie zusammen mit diversen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 geltend machte.

Allerdings vergeblich. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht ging zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten insgesamt um Prozesskosten handelte. Die Fahrtkosten wurden zu den Prozesskosten gezählt, da sie ansonsten als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig gewesen wären.

Die Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten griff im Streitfall nicht, da die materielle Lebensgrundlage der Klägerin nicht betroffen war. Es gab auch keine verfassungsrechtlichen Gründe für eine Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage, so dass letztlich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich war.

Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.02.2023 – 5 K 547/21

Fundstelle: www landesrecht sachsen-anhalt.de

Foto Adobe Stock  LIGHTFIELD STUDIOS

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
9. Februar 2025
AdobeStock 571988104

Standplatzvermietung auf Automobilmärkten

Unternehmer

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen...

9. Februar 2025
7
7. Februar 2025
AdobeStock 56636489

Die 1% Versteuerung von Dienstwagen

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannte 1% Versteuerung Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem...

7. Februar 2025
7
5. Februar 2025
240606 Partnerlabel silber

Sie arbeiten mit sevdesk?

Unternehmer

Sie erstellen Ihre Buchführung mit sevdesk, aber Sie wissen nicht, wer Ihnen daraus eine Jahresabschluß erstellt?Wir sind Silber Partner von Sevdesk und übernehmen gerne diese Aufgabe für Sie. Wir erstellen Ihren Jahresabschluss auf Basis der sevdesk-Daten und...

5. Februar 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×