Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.12.2022 die mit Spannung erwarteten Urteile zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Er hat die deutschen Regelungen zur Organschaft zwar nicht vollständig gekippt, aber Reformbedarf aufgezeigt.
Sowohl der V. als auch der XI. Senat hatten dem EuGH einen Organschaftsfall zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die deutsche Regelung unionsrechtskonform ist, nach der nicht die Organschaft als solche, sondern nur der Organträger als Steuerpflichtiger bestimmt wird. Der EuGH stellt klar, dass ein Mitgliedstaat den Organträger zum Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuer der gesamten Gruppe bestimmen kann. Dies wird damit begründet, dass die Organschaft eine Vereinfachung für die Steuerfestsetzung und -erhebung sei. Es sei dann unerheblich, wer die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen und zur Entrichtung der Steuer erfülle, sofern dieser Steuerpflichtige in der Lage sei, seinen Willen bei den anderen Gesellschaften der Gruppe durchzusetzen.
Bezüglich des Kriteriums der finanziellen Eingliederung bekräftigt der EuGH erneut sein Auffassung – entgegen der deutschen Rechtsprechung -, dass ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zwingend notwendig ist. Zudem müsse bei einer Anteilsmehrheit an einer Organgesellschaft nicht zusätzlich eine Stimmrechts-mehrheit vorliegen.
Im Hinblick auf die Selbständigkeit der Organgesellschaften macht der EuGH Angaben, bei denen nicht abschließend klar wird, ob ein Leistungsaustausch zwischen Organkreismitgliedern steuerbar sein kann. Nach seiner Ansicht sollen die Organgesellschaften trotz Eingliederung weiterhin selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung für umsatzsteuerliche Organschaften beispielsweise aus der Branche der Krankenhäuser, Pflegeheime und Versicherungen führen.
Der EuGH hat ferner entschieden, dass die Organschaft auch den nicht wirtschaftlichen bzw. hoheitlichen Bereich des Organträgers umfasst. Das ist insofern bedeutsam, als im hoheitlichen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht und die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung zu einer Kostenentlastung durch die Organschaft führt.
Hinweis: Die Folgeurteile des Bundesfinanzhofs und etwaige Anpassungen der deutschen Rechtslage bleiben abzuwarten.
Quelle: EuGH, Urt. v. 01.12.2022 – C 269/20
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