Mitarbeiter in z.B. über Weihnachten ins Ausland fahren, können laut Ankündigungen der Regierung zu einer zwangsweisen Quarantäne bei der Einreise nach Deutschland führen. Während dieser Quarantäne (Der Arbeitnehmer wusste vorher, dass er nach seiner Reise in Quarantäne muss) sind Sie als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Diese Beträge werden ihnen nicht erstattet. Daher sollen Sie sich mit einem Ausschluss des § 616 BG beschäftigen. Da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Umsatzsteuerbefreiung für Osteopathie-Leistungen
Am 05.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Osteopathie- Leistungen. Das Urteil betraf grundlegende Aspekte des Unionsrechts und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), insbesondere die Frage, ob...
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