Mitarbeiter in z.B. über Weihnachten ins Ausland fahren, können laut Ankündigungen der Regierung zu einer zwangsweisen Quarantäne bei der Einreise nach Deutschland führen. Während dieser Quarantäne (Der Arbeitnehmer wusste vorher, dass er nach seiner Reise in Quarantäne muss) sind Sie als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Diese Beträge werden ihnen nicht erstattet. Daher sollen Sie sich mit einem Ausschluss des § 616 BG beschäftigen. Da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kleinunternehmerregelung: Verspäteter Antrag auf Registrierung der Mehrwertsteuer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der...
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