Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Website zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Sie erzielten mit dem Verkauf einen Veräußerungserlös (abzüglich Gebühren) in Höhe von 2.907 Euro. Die Kläger gingen von einer Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus. Das Finanzamt erfasste den Gewinn bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanz-gericht teilte die Ansicht der Kläger.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er entschied, dass die Kläger mit der Anschaffung und entgeltlichen Veräußerung der Tickets innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben. Die Tickets stellen insbesondere keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen seien.
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