Die Betreiberin von insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei nach den objektiven Gegebenheiten auch ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben.
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil 15 K 2553/16 vom 03.09.2019
Revision eingelegt, Bundesfinanzhof XI R 25/19
0 Kommentare