Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern “Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen” ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt verlangte für das Entgelt Lohnsteuer.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Zahlungen des Arbeitgebers für das Anbringen der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zahlungen sei die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen.
Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.
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