Die Rechnungen eines Textilunternehmers enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben wie Blusen, Rock, Damenrock, Twinset, Hose und ähnliche Bezeichnungen. Das Finanzamt machte geltend, dass der Abzug der Vorsteuer aus diesen Rechnungen u.a. wegen Fehlens einer ausreichenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen zu versagen sei. Dagegen setzte sich der Unternehmer schließlich im Rahmen der Klage zur Wehr.
Aber auch nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen wiesen die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung auf. Für den Handel mit Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, habe die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genüge. Erforderlich sei eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden, z. B. durch Angabe des Herstellers, Angabe eines etwaigen Eigennamens, Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.
Der Bundesfinanzhof hält es allerdings für ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben werden und prüft aktuell im Revisionsverfahren, welche Anforderungen konkret an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind.
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