Ein Müllwerker ist im Betriebshof seines Arbeitgebers eingesetzt und fährt daher täglich als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Morgens kleidet er sich auf dem Betriebshof um, hört sich die Ansage der Einsatzleitung an und bereitet die Tour vor.
Er machte Werbungskosten (u. a. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen) aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen in Höhe von insgesamt 2.700 Euro geltend und war der Meinung, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte darstelle.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass keine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit von mindestens acht Stunden gegeben sei und versagte den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass für den Kläger am Betriebshof eine erste Tätigkeitsstätte bestand und dass er an dieser Tätigkeitsstätte eine hinreichende Tätigkeit ausgeübt hat. Damit sei die erste Tätigkeitsstätte maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Aufwendungen für auswärtige Tätigkeiten, was im vorliegenden Fall dazu führt, dass Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger werde am Betriebshof in hinreichendem Umfang tatsächlich tätig. Diese Tätigkeiten weisen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf und erschöpften sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen, wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln.
Damit verfüge der Kläger über eine erste Tätigkeitsstätte, die maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen sei. Da er an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als acht Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei, sei deren Abzug ausgeschlossen.
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