Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc.) sowie weitere Backwaren und zusätzlich Heißgetränke kostenlos bereitgestellt. Einen Belag – wie z. B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt – stellte die Klägerin nicht bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Zwar könne die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Davon abzugrenzen seien aber Aufmerksamkeiten, die lediglich günstige betriebliche Arbeitsbedingungen schaffen sollen und die dem Charakter nach nicht als Lohn dienen sollen.
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