Wurde ein als Arbeitszimmer genutzter Teil einer Wohnung erst innerhalb der letzten zehn Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen und ins Privatvermögen überführt, so liegt auch anteilig für dieses Zimmer kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn die Wohnung verkauft wird. Das hat das Finanzgericht München entschieden.
Ein Mann hatte eine selbst genutzte Eigentumswohnung Anfang 2003 erworben und im November 2013 und damit nach zehn Jahren veräußert. In der Wohnung hatte er ein Arbeitszimmer betrieblich genutzt und 2011 ins Privatvermögen überführt.
Das Finanzamt setzte für das Arbeitszimmer einen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft fest, da hier der Zehn-Jahreszeitraum noch nicht verstrichen war. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht München in seinem Urteil feststellte.
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