Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Wenn die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag bei behinderten Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, als Anhalt für den Mehrbedarf dienen. Neben dem maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag können lt. Finanzgericht München allenfalls Fahrtkosten in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
Streitig war, ob es dem behinderten Kind objektiv unmöglich war, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene finanzielle Mittel zu decken. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Es wird nicht allein darauf abgestellt, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muss es wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Ist das Kind trotz seiner Behinderung (z. B. aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge) in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerrechtliche Leistungsfähigkeit mindert. Die in diesem Zusammenhang anzustellende Berechnung ist nach dem Monatsprinzip vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall war das behinderte Kind für diesen Zeitraum zum Selbstunterhalt im Stande, weil es über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existentiellen Lebensbedarf zu decken.
0 Kommentare